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Pressekontakt: Manfred Lorenzen, Chefredakteur
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Pressemitteilung des Oberlandesgericht Hamm - Die Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Zahlung der Umlage gemäß § 37 Abs. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist nicht verfassungswidrig. Das hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom heutigen Tage entschieden und damit die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum im Ergebnis bestätigt. Die Klägerin, ein Textilunternehmen aus Selb, verlangt von dem beklagten Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Bochum die für April 2012 entrichtete EEG-Umlage in Höhe von 9.990,31 € zurückzuzahlen.
Quelle: Oberlandesgerichts Hamm
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Interview mit Frau Ute Nitschke IUNworld - International University Network über die Herausforderung des Strategisches Human Resource Management.
Frau Nitschke, erläutern Sie uns bitte kurz, in welcher Branche Sie tätig sind und welche Position Sie bekleiden?
Ich arbeite im Bildungs- und Hochschulwesen und bin Leiterin des Bereichs HRM und Organizational Development bei IUNworld, einem Hochschulverbund, der drei Hochschulen und einen Weiterbildungsanbieter betreibt.
Wie lange arbeiten Sie schon in diesem Bereich?
Quelle: VQP des Instituts für Psychologie der Humboldt-Universität zu Berlin
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Einmal wöchentlich gibt es die brandaktuellen Stellenangebote und Stellengesuch unserer LMV-Jobbörse auf einem Newsletter. Dazu gibt es immer die neusten News über Firmen, unsere Partner oder interessanten Veranstaltungen und Pressemitteilungen aus Politik, Wirtschaft und Forschung zu den Themen New-Energy, Agribusiness, Umwelttechnik, Baumaschinen, Kommunaltechnik und Agrartechnik, sowie aktuelle Nachrichten zu den Themen Arbeitsrecht, Steuerrecht, Kündigung und Bewerbung. Außerdem erinnern wir Sie immer an wichtige Termine zu Messen, Kongressen und Tagungen aus unseren Branchen.
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Schlüsselwörter: Strategisches Human Resource Management, Unternehmensstrategie, HRM-Architektur - Kurzfassung: In vielen Unternehmen wird angestrebt, das Human Resource Management (HRM) so zu gestalten, dass es mit der Unternehmensstrategie korrespondiert. Dies kann jedoch nicht immer erfolgreich umgesetzt werden. Denn entgegen der verstärkten Forderung eines strategischen HRM (SHRM), sowohl durch Fachkreise von Praktikern als auch von wissenschaftlicher Seite, nahm die Bedeutung der HRM-Bereiche bei strategischen Aktivitäten und Entscheidungen, nach zunächst steigenden Tendenzen im Jahr 2010, wieder ab. In diesem Beitrag werden zentrale Aspekte aufgezeigt, durch die die effektive Etablierung eines SHRM in Organisationen sichergestellt werden kann, um diesem negativen Trend entgegenzuwirken.
Autor: Ute Nitschke / Quelle: VQP des Instituts für Psychologie der Humboldt-Universität zu Berlin
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Ehemalige Lottogewinner verlieren den Kündigungsrechtsstreit - Allein der Umstand, dass im Arbeitsvertrag die Tätigkeit des Arbeitnehmers nur rudimentär beschrieben ist und dem Arbeitnehmer gleichwohl hohe Vergütungsansprüche zustehen, berechtigt den Arbeitgeber weder zur Anfechtung noch zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dies hat das Arbeitsgericht Neumünster mit Teilurteil vom 23.01.2013 entschieden (3 Ca 1359 b/12). Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1 Sa 50/13). Die Beklagten sind Eheleute und machten vor nahezu 20 Jahren einen immensen Lottogewinn. Hierüber wurde in den Medien berichtet. Jetzt schreibt die Ehefrau Kinderbücher über einen Esel Joshi.
Quelle: LAG - Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein
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Wenn es um die Führung von Mitarbeitern mit eigener Führungsverantwortung geht, wird häufig das mittlere Management in den Fokus gerückt: Eingequetscht im "Sandwich“ zwischen Top-Management und unterer Führungsebene müssten die "Mittel-Manager“ einen Dauer-Spagat bewältigen: Strategien und Visionen "von oben“, Gegenargumente und mitunter Widerstand "von unten“, und die mittlere Führungsebene kurz vor oder schon jenseits der Überforderungsgrenze – so die gerne diskutierte Lesart. Dabei betrifft das Thema "Führung von Führungskräften“ alle Management-Ebenen, findet unser Autor der "DGFP-Kolumne“. „Die mittlere Führungsebene führt nicht richtig“, „die mittlere Führungsebene macht nicht das, wofür sie da ist“ – solche und ähnliche Statements fanden wir bei unseren Recherchen für unseren aktuellen DGFP-Themenschwerpunkt „Führung von Führungskräften“. .
Autor: Sascha Jussen, DGFP-Online-Redaktion
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Was kostet mich der Firmenwagen? In der Regel stellt der Arbeitgeber den Firmenwagen auch für die private Nutzung zur Verfügung, das erhöht die Steuerlast. Laut Deutschem Steuerrecht handelt es sich dabei um einen Sachbezug der als Geldwerter Vorteil versteuert werden muss. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils wird in der Regel 1 % des Brutto-Listenpreises (Neupreis im Inland) monatlich angesetzt. Errechnen Sie sich mit dem Firmenwagenrechner die Steuerlast die wegen des geldwerten Vorteils Ihres Firmenwagens jeden Monat auf Sie zukommt.
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Haben Sie sich bei Gehaltsverhandlungen mit Ihrem Chef auch schon mal gefragt, wie viel Netto bekomme ich denn bei dem angebotenen Gehalt? Was bleibt für mich netto über bei der Gehaltserhöhung? Bereiten Sie sich vor! Rechnen Sie sich vorher aus wie viel Nettogehalt Sie rausbekommen bei Ihrem Bruttogehalt. Nutzen Sie den kostenlosen Gehaltsrechner den wir Ihnen auf der LMV-Jobboerse zur Verfügung stellen. Mit dem Gehaltsrechner können Sie in wenigen Schritten ausrechnen, wie viel Netto Ihnen vom brutto bleibt. Der Rechner ist leicht zu bedienen und gibt sofort ein Ergebnis aus - Ohne Anmeldung oder Registrierung.
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♦ 37 Prozent der Deutschen wollen nächstes Jahr mehr Geld verdienen
♦ Jeder Fünfte ist in seinem Job zufrieden und hat kein explizites Karriereziel
Arbeitnehmer in Deutschland haben sich beruflich für 2013 viel vorgenommen. An erster Stelle steht der Wunsch nach finanzieller Verbesserung: 37 Prozent der Deutschen möchten im nächsten Jahr mehr verdienen. Der meistgenannte Neujahrsvorsatz der Bundesbürger für den Job ist, die Arbeit künftig lockerer zu sehen.
Quelle: Manpower GmbH & Co. KG
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Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte. Die Klägerin ist bei der Beklagten als „außertarifliche Mitarbeiterin“ beschäftigt und bezieht ein Jahresgehalt von ca. 95.000,00 Euro brutto. Nach dem Arbeitsvertrag muss die Klägerin „auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig … werden“. Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthält der Vertrag nicht. Im Herbst 2010 hatten sich nach Angaben der Beklagten nahezu 700 Minusstunden angesammelt.
Quelle: Bundesarbeitsgericht
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